Die Privathaftpflichtversicherung (kurz: PHV) schützt die versicherte Person vor Schadenersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden können.
Schadenersatzansprüche entstehen gemäß des § 823 BGB, der den Schadenersatz wie folgt definiert.
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Oder verständlich: Wenn ich absichtlich oder versehentlich jemandem einen Schaden zufüge, muss ich dafür aufkommen.
Vor solchen Ansprüchen schützt die Privathaftpflichtversicherung, mit einer Einschränkung: Vorsatz (also Absicht) ist nicht mitversichert.
Unterschieden wird auch nochmals zwischen der einfachen und groben Fahrlässigkeit.
Die einfache Fahrlässigkeit ist im §276 Abs.2 BGB ebenfalls konkret beschrieben. Hierin heißt es:
„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
Eine gesetzliche Definition für die grobe Fahrlässigkeit ist nicht vorhanden, aber wird angenommen, wenn die obige Definition in besonders schweren bzw. hohem Maße außer Acht gelassen wird.
Kurz und knapp: Wenn jemand anderem ein Schaden zufügt wird, ist der Verursacher per Gesetz dazu verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den Kosten dieses Schadens, solange der Schaden nicht absichtlich verursacht wurde.
Grundsätzlich benötigt jeder diese Absicherung. Da die Höhe eines etwaig zugefügten Schadens nicht vorhergesagt werden kann, sollte das Worst-Case Szenario wenigstens abgesichert sein.
Das Worst-Case Szenario ist beispielsweise, wenn durch Unachtsamkeit ein Dritter körperlich zu Schaden kommt. Hierbei kann der entstandene Schaden schnell mehrere tausend Euro kosten.
Wer versichert ist, wird in jedem Vertrag individuell festgelegt.
Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten den Kreis der versicherten Personen festzulegen. Zu den gängigsten Gruppen zählen: Single, Paare, alleinerziehende Elternteile, Senioren und Familien.
Kinder und Jugendliche sind in der Versicherung der Eltern grundsätzlich mitversichert insofern die richtige Deckungsvariante gewählt wird. Bis wann, ist dann in den Bedingungen jedes Vertrages unterschiedlich geregelt. Ob bis zum 18. Lebensjahr, dem Ende der Erstausbildung oder solange Sie bei den Eltern wohnhaft sind, gilt abzuklären.
Ebenfalls sind in manchen Tarifen Eltern/Großeltern in häuslicher Gemeinschaft sowie bei Pflegebedürftigkeit, Hilfsbedürftigkeit oder Gebrechlichkeit auch bei separater Unterbringung mitversichert.
Jedoch ist dies nicht in allen Tarifen der Fall, und sollte ein solcher Fall vorliegen, sollte das vorher explizit angesprochen, und im Vertrag vermerkt werden.
Eine pauschale Antwort zu geben ist hier sehr schwierig. Jeder einzelne hat andere Grundvoraussetzungen bzw. Ansprüche, die erfüllt werden müssen.
Einige Punkte sollten jedoch in jeder Haftpflichtversicherung enthalten sein, damit von einer „guten“ Privathaftpflichtversicherung gesprochen werden kann.
Zusätzlich zu den hier oben aufgeführten Punkten ist, dass die subjektiven Merkmale eines jeden Kunden mitberücksichtigt werden. Die auf dem Papier beste Haftpflichtversicherung nützt nichts, wenn elementare Bausteine, die für einen persönlich wichtig sind, fehlen.
Als Beispiel kann man hier die Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern oder bei Polizeibeamten die Diensthaftpflicht (beinhaltet u.a. das Führen von Schusswaffen) nennen.