Die Wohngebäudeversicherung schützt das versicherte Objekt, gegen die Schadenereignisse wie z. B. Feuer, Leitungswasser, Sturm & Hagel.
Sollte das Gebäude aufgrund dessen beschädigt worden sein, leitet der Versicherer.
Zu dem versicherten Gebäude zählen alle fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenstände (also auch Küchen, Bäder etc.). Sollte der Eigentümer vermieten und der Mieter hat die Küche bzw. das Bad eingebracht, kann auch dessen Hausratversicherung den Schaden übernehmen.
Ebenso sind Grundstücksbestandteile, z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Zäune etc., mitversichert.
Carports und Garagen sind bei manchen Versicherungen kostenfrei mitversichert, bei anderen müssen diese explizit genannt werden und kostenpflichtig miteingeschlossen werden.
Bis Juli 1994 war zumindest die Brandversicherung in Deutschland einer Pflichtversicherung.
Seitdem steht es den Eigentümern komplett frei, ob und was sie versichern möchten.
Grundsätzlich ist, obwohl die Pflicht entfallen ist, die Wohngebäudeversicherung für jeden Eigentümer Pflicht.
Sollte ein Sturm, ein Feuer oder ein Leitungswasserschaden auftreten, sind die Kosten der Reparatur vielleicht noch selbst tragbar. Sollte aber, im schlimmsten Fall, das gesamte Wohngebäude zerstört werden oder so beschädigt werden, dass ein Abriss günstiger ist, können die aller Wenigsten dies aus eigener Tasche zahlen.
Die Wohngebäudeversicherung ist eine sogenannte „objektbezogene Versicherung.“ Sie bezieht sich nicht auf einen speziellen Versicherungsnehmer, sondern immer auf den versicherten Ort, der in der Police ausgewiesen wird.
Bei dem Erwerb eines Gebäudes, geht die Wohngebäudeversicherung, auf den Käufer über.
Sämtliche Rechte und Pflichten des Käufers, Verkäufers und der Versicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes sind in §§ 95-97 VVG, gesetzlich geregelt.
Dieser hat, im Anschluss an die Eintragung im Grundbuch, ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht und kann nach Prüfung, ob der Vertrag bestehen bleiben soll, die Versicherung behalten oder eine Neue abschließen.
In der Standarddeckung der Wohngebäudeversicherung sind folgende Risiken abgesichert:
Der Baustein der Feuerversicherung, war bis Juli 1994 für Immobilieneigentümer Pflicht. Diese Pflicht wurde, aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union, aufgehoben. In dem Beschluss (Art. 4 der Richtlinie 92/49/EWG), wurde die Auflösung dieser Monopole der Öffentlich-Rechtlichen-Versicherungen zugunsten der freien Marktwirtschaft bzw. deren Auflösung bis spätestens 01.07.1994, beschlossen.
Dadurch wurde das bestehende Brandversicherungsmonopol aufgelöst. Bis zum Juli 1994 konnte der Eigentümer also weder entscheiden, ob er, noch wo er seine Feuerversicherung abschließt. Die Versicherung wurde beim jeweiligen Monopolversicherer (z.B.: in Bayern: Versicherungskammer Bayern, in Baden-Württemberg: Badische Brand Versicherung), geführt.
Der Begriff Brand ist in den Versicherungsbedingungen folgendermaßen definiert:
„Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden oder diesen (Herd) verlassen hat, und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“
Blitzschlag ist „der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen“, d.h. wenn der Blitz unmittelbar eine versicherte Sache trifft.
Explosion ist „eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.“
Implosion ist „ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks“
Ein Leitungswasserschaden liegt vor, wenn „das Leitungswasser bestimmungswidrig Austritt.“ Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Leitungswasser durch einen Rohrbruch unkontrolliert austritt und das Wohngebäude beschädigt.
Hiermit sind insbesondere Zu- und Abflussrohre, Heizungsrohre und Anschlüsse der sanitären Anlagen und der Waschmaschine eingeschlossen.
Ein Sturmschaden entsteht, wenn eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (ca. 62 km/Stunde) auf den Schadenort getroffen ist.“
Hagel ist ein „fester, Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.“
Diese Standarddeckungen sind jedoch noch mindestens mit der Elementarschadendeckung zu erweitern. Diese gewinnt durch die immer heftiger und häufiger auftretenden Extremwetterlagen immer mehr an Bedeutung.
Zusätzlich zur Elementarschadenversicherung, kann die Wohngebäudeversicherung mit einigen Deckungserweiterungen an die Ansprüche des jeweiligen Kunden angepasst werden.
Beispielsweise können besonders aufwendig angelegte Gärten mit in den Vertrag aufgenommen werden oder es kann eine All-Risk-Deckung vereinbart werden.