Die Benzinklausel ist ein Begriff aus der privaten wie auch aus der Betriebshaftpflichtversicherung. Sie umschreibt die Grenzen zwischen der Betriebs- bzw. Privathaftpflicht und der Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug. Durch diese Klausel wird der Gebrauch eines Fahrzeugs vom Leistungsumfang einer Personen-/Firmenhaftpflicht ausgeschlossen.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung dient dazu, Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen entstehen, abzusichern. Sie leistet, wenn sich Kunden in den Betriebsräumen verletzen, Mitarbeiter während der Arbeit fremdes Eigentum beschädigen oder es infolgedessen zu einem Vermögensschaden kommt. Im Falle eines berechtigten Schadens kommt der Haftpflichtversicherer für die Schadensersatzforderung gegen das versicherte Unternehmen auf.
Die Benzinklausel schließt in der Betriebshaftpflichtversicherung den Gebrauch von Kraftfahrzeugen vom Versicherungsschutz aus. Das bedeutet, bei Unfällen mit dem Firmenfahrzeug besteht kein Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflicht. Diese Klausel ergibt sich aus der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge, nach der alle Halter eines Fahrzeugs eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen müssen. In den Musterbedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung wird die Benzinklausel wie folgt angegeben:
Allerdings beschränkt sich die Benzinklausel nicht nur auf den direkten Gebrauch der Fahrzeuge – also das Fahren selbst. Sondern auch auf gebrauchstypische Nutzung. Etwa das Be- und Entladen des Fahrzeugs. Mit der Benzinklausel wird sichergestellt, dass keine Doppelversicherung besteht und die Grenzen zwischen der Kfz-Haftpflicht und der Privaten- und Betriebshaftpflichtversicherung abgesteckt sind.
Die kleine Benzinklausel findet sich in der Privathaftpflichtversicherung, die häufig mit einer Betriebshaftpflicht für den Unternehmer kombiniert werden kann. Sie bezieht sich auf die erweiterte Auslegung in Schadensfällen. Angenommen, der Versicherte verlädt seine Einkäufe im Kofferraum des Pkw. Dabei lässt er den Einkaufswagen aus den Augen und dieser beschädigt das nebenstehende Fahrzeug. Eigentlich wäre dieser Schaden ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung.
Allerdings ist der Schaden aus der Nutzung des Kraftfahrzeugs heraus entstanden (Be- und Entladen). Dadurch besteht die Leistungspflicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht für die Privathaftpflicht. Wenn auch zum Ärgernis der Kunden, die dadurch eine Rückstufung ihres SF-Rabatts erhalten.
Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen jedoch nicht immer eindeutig. Es gibt auch Schäden, die im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung entstanden sind, die dennoch zu einer Regulierung über die Privathaftpflichtversicherung führten. Etwa als ein Mitarbeiter einen Heizlüfter nutzte, um die Scheiben seines Dienstwagens aufzutauen. Es kam zu einem Brand und die Firma stellte Schadensersatzforderungen gegen den Mitarbeiter. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die Privathaftpflicht des Angestellten leisten müsse, da das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht genutzt wurde – lediglich der Heizlüfter.
Die große Benzinklausel gleicht inhaltlich der kleinen Benzinklausel. Allerdings erweitert sie die Abgrenzung auf alle anderen Versicherungen, die für Regressforderungen infrage kommen können. Daher ist sie für die Betriebshaftpflichtversicherung relevant. Ein Beispiel:
Ein Unternehmen kauft einen neuen Anhänger, der vorerst auf dem Firmenparkplatz abgestellt wird. Beim Wegschieben von Hand wird ein auf dem Betriebsgelände parkendes Kundenfahrzeug beschädigt. Das Unternehmen möchte den Schaden bei seiner Betriebshaftpflichtversicherung geltend machen, da der Hänger zu diesem Zeitpunkt nicht angekoppelt und somit auch nicht im wesentlichen Sinne in Gebrauch war.
Die Betriebshaftpflichtversicherung beruft sich auf die große Benzinklausel, wonach die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss. Denn die verwirklichte Gefahr ging von dem Fahrzeug selbst aus. Da ein Anhänger keinen Motor hat, ist das Wegschieben von Hand gebrauchstypisch. Somit steht nicht die Betriebshaftpflicht, sondern die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Leistungspflicht.
Trotz Benzinklausel gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung Ausnahmen. So sind nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger in bestimmten Fällen über die Betriebshaftpflicht des Unternehmens mitversichert. Dies gilt für folgende nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge:
Elementar für den Versicherungsschutz ist, dass die Fahrzeuge nur von Personen bedient und gefahren werden, die dazu berechtigt sind. Am Beispiel des Staplers muss der Fahrer über einen Staplerführerschein verfügen. Bei der Nutzung auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ist vom Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass die erforderliche Erlaubnis vorliegt.
Die Benzinklausel verdeutlicht, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung alleine für einen lückenlosen Versicherungsschutz nicht ausreicht. Zusätzlich müssen alle Firmenfahrzeuge versichert werden, damit das Unternehmen sowie seine Mitarbeiter bei deren Gebrauch, etwa beim Be- und Entladen, versichert sind. Für die Zulassung eines Pkw ist die Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben. Betriebe können allerdings ihren Fuhrpark mit einer Flottenversicherung absichern. Diese speziellen Tarife sehen nicht nur einen geringen bürokratischen Aufwand vor, sie sind auch preiswerter als die einzelne Absicherung aller Fahrzeuge.
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